pms Werbeagentur pms Werbeagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen der pms Agentur für Kommunikation und Promotion GmbH & Co. KG (AGB) Stand 04/2022


§ 1 Anwendungsbereich


Die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) werden Bestandteil aller Verträge der pms Agentur für Kommunikation und Promotion GmbH & Co. KG (nachfolgend „Werbeagentur“ genannt) und dem einzelnen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Die AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Auftraggebers oder ergänzende individualvertragliche Regelungen sind nur wirksam, wenn die Werbeagentur sie schriftlich bestätigt. Diese gelten sodann nur für den jeweiligen Auftrag.


§ 2 Geschäftsgegenstand


(1) Die Werbeagentur übernimmt alle Tätigkeiten für den Auftraggeber aus folgenden Bereichen: Planung, Beratung in Fragen des Marketing; Konzeption, Promotion, Gestaltung und Produktion aller denkbaren Werbemittel; Planung, Vermittlung und Einsatz von Werbeträgern.


(2) Angebote der Werbeagentur sind bis vier Wochen nach Zugang bindend, soweit im Angebot nichts abweichendes bestimmt ist.


§ 3 Liefer- und Leistungszeit, Erfüllungsort


(1) Liefertermin oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Werbeagentur die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die Werbeagentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.


(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Werbeagentur. Lieferungen werden seitens der Werbeagentur auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt. Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % der bestellten Menge behält die Werbeagentur sich vor.


§ 4 Abnahme


Die Leistung der Werbeagentur gilt mit Annahme und Zahlung durch den Auftraggeber als abgenommen. Sowie keine andere Regelung getroffen wurde, gilt die Leistung zudem als abgenommen, sowie der Auftraggeber die abnahmefähige Leistung binnen einer Woche annimmt. Im Übrigen gelten bzgl. der Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


§ 5 Mangelhaftung / Gewährleistung


(1) Ein Mangel an der Dienstleitung der Werbeagentur liegt nur dann vor, wenn diese grob unsachgemäße, unsauber ausgeführte und/oder von Weisungen/Wünschen/gestellten Aufgaben des Auftraggebers grob abweichende Leistungen erbringt. Sowie ein Mangel bzgl. eines Leistungsbestandteils vorliegt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder aber vorgegeben worden, scheidet eine Mangelhaftung der Werbeagentur aus.


(2) Eine Haftung der Werbeagentur gegenüber Dritten besteht dann nicht, wenn die Werbeagentur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers gehandelt hat, diesem aber im Vorfeld bereits ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahme mitgeteilt hat. Die Werbeagentur haftet zudem nicht für Werbeaussagen des Auftraggebers bzgl. etwaiger Produkteigenschaften.


(3) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Auftraggeber Änderungen oder Instandsetzungsansprüche ohne die vorherige Zustimmung der Werbeagentur vorgenommen oder veranlasst hat.


§ 6 Treuebindung


Die Werbeagentur ist dem Auftraggeber zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung verpflichtet. Dies betrifft insbesondere den Medieneinsatz und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen bei der Werbemittelproduktion. Die Auswahl Dritter trifft die Werbeagentur unter Maßgabe wirtschaftlicher und produktionstechnischer Aspekte. Die Auftragserteilung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.


§ 7 Geheimhaltungspflicht


Die Werbeagentur ist zur Geheimhaltung aller ihr während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht ist auch dritten Personen und Unternehmen aufzuerlegen, die von der Werbeagentur zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.


§ 8 Präsentation


Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur erfolgt gegen Zahlung eines vereinbarten, mangels Vorliegen einer Vereinbarung eines angemessenen und ortsüblichen Präsentationshonorars. Urhebernutzung- und Eigentumsrechte an den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten werden durch die Zahlung des Präsentationshonorars nicht auf den Auftraggeber übertragen.


§ 9 Urheberrechtliche Nutzungsrechte/Leistungsschutzrechte


(1) Alle Leistungen der Werbeagentur einschließlich jener aus Präsentationen, auch einzelner Teile daraus bleiben ebenso wie die einzelne Werkstücke und Entwurfsoriginale bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Werbeagentur und können von der Werbeagentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden.


(2) Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Werkleistung gerichtet ist. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urhebergesetzes in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht ist. Vorschläge des Kunden oder sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.


(3) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung der abgenommenen Leistungen der Werbeagentur zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Leistungsumfang. Nutzungsrechte an Entwürfen und Varianten der endgültigen Leistung werden nicht übertragen. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung mit der Werbeagentur darf der Kunde diese Leistungen der Werbeagentur nur selbst, nur in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.


(4) Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Werbeagentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Werbeagentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Werbeagentur.


(5) Für die Nutzung von Leistungen der Werbeagentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Werbeagentur einzuholen. Dafür steht der Werbeagentur eine gesonderte angemessene Vergütung zu.


(6) Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Werbeagentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Werbeagentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.


(7) Die Werbeagentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.


(8) Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Werbeagentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Werbeagentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.


§ 10 Mediaaufträge


Soweit nicht anders vereinbart, erteilt die Werbeagentur Aufträge an Werbeträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu den für den Auftraggeber günstigsten Bedingungen.


§ 11 Haftung


Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie haftet die Werbeagentur unbeschränkt.


Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (=solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Werbeagentur der Höhe nach auf den nach der Art des Auftrags vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.


Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Werbeagentur als auch gegen deren Angestellte, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.


§ 12 Zahlungsbedingungen


Zahlungen des Auftraggebers für Leistungen der Werbeagentur werden stets mit Rechnungsstellung fällig. Die Zahlung ist erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag ohne Abzüge auf dem Konto der Werbeagentur eingeht. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit keine Zahlung, fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten bei Verbrauchern bzw. 9 %-Punkten bei Unternehmern über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Werbeagentur ist in diesem Falle berechtigt die Erbringung von Leistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen oder vom Auftrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.


§ 13 Abtretung


Rechte des Auftraggebers, die aus einem Auftrag gegenüber der Werbeagentur resultieren oder in Zusammenhang mit einem solchen stehen, dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Werbeagentur nicht an Dritte abgetreten werden.


§ 14 fristlose Kündigung


Die Werbeagentur ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn


– der Auftraggeber trotz zweimaliger Aufforderung notwendige Informationen bzw. Unterlagen nicht erteilt bzw. übermittelt


– Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird.


§ 15 Verjährung / Aufrechnung


(1) Ansprüche des Auftraggebers gegen die Werbeagentur verjähren in 12 Monaten.


(2) Eine Aufrechnung mit Ansprüche der Werbeagentur ist nur dann zulässig, sofern die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 16 Eigentumsvorbehalt


Gelieferte Waren, erstellte Konzepte, Grafiken und Software, bleiben bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen einschließlich etwaiger Zinsen Eigentum der Werbeagentur.


§ 17 Gerichtsstand und Teilnichtigkeit


(1) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt habe. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.


(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Krefeld als Sitz der Werbeagentur ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.